Grundsätze der Rechnungslegung

7.6 Grundsätze der Rechnungslegung HRM2

Basis bildet die Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 23. April 2013 (RRV, RB 131.21).

Mit der Einführung von HRM2 auf den 1. Januar 2017 hat der Gemeinderat gemäss den Empfehlungen in § 8 Abs. 3 der RRV an seiner Sitzung vom 8. Juni 2016 die Aktivierungsgrenze auf CHF 50'000.00 festgelegt. Gemäss § 8 Abs. 4 der RRV besteht hingegen die Möglichkeit, die Aktivierungsgrenze bis auf CHF 100'000.00 festzulegen.

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 8. September 2021 beschlossen, die Aktivierungsgrenze ab 1. Januar 2023 auf CHF 100'000.00 zu erhöhen. Dies hat zur Folge, dass Investitionen bis zur Aktivierungsgrenze über die Erfolgsrechnung gebucht werden können und nicht abgeschrieben werden müssen.

Abschreibungen des Verwaltungsvermögens müssen linear über die gesamte Nutzungsdauer erfolgen.

Das bisherige Verwaltungsvermögen (HRM1) wurde nicht neu bewertet und wird über zehn Jahre (2017 - 2026) linear abgeschrieben (§ 63 Abs. 5 der RRV).

Für das neue Verwaltungsvermögen gelten nachstehende Abschreibungssätze:

Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssatz linear
Grundstücke nicht überbaut 40 Jahre 2.5 %
Gebäude, Hochbauten 33 Jahre 3 %
Technische Gebäudeeinrichtungen 15 Jahre 6.6 %
Tiefbauten (Strassen, Plätze, Friedhof etc.) 25 Jahre 4 %
Übrige Tiefbauten 30 Jahre 3.3 %
Wald, Alpen und übrige Sachanlagen 40 Jahre 2.5 %
Kanal- und Leitungsnetzte, Gewässerverbauungen 50 Jahre 2 %
Orts- und Regionalplanungen sowie übrige Planungen 10 Jahre 10 %
Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge 8 Jahre 12.5 %
Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung etc.) 15 Jahre 6.6 %
Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre 25 %
Immaterielle Anlagen 5 Jahre 20 %
Investitionsbeiträge nach Nutzungsdauer des finanzierten Objektes
Anlagen im Bau keine planmässige Abschreibung