Grundsätze der Rechnungslegung
7.6 Grundsätze der Rechnungslegung HRM2
Basis bildet die Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 23. April 2013 (RRV, RB 131.21).
Mit der Einführung von HRM2 auf den 1. Januar 2017 hat der Gemeinderat gemäss den Empfehlungen in § 8 Abs. 3 der RRV an seiner Sitzung vom 8. Juni 2016 die Aktivierungsgrenze auf CHF 50'000.00 festgelegt. Gemäss § 8 Abs. 4 der RRV besteht hingegen die Möglichkeit, die Aktivierungsgrenze bis auf CHF 100'000.00 festzulegen.
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 8. September 2021 beschlossen, die Aktivierungsgrenze ab 1. Januar 2023 auf CHF 100'000.00 zu erhöhen. Dies hat zur Folge, dass Investitionen bis zur Aktivierungsgrenze über die Erfolgsrechnung gebucht werden können und nicht abgeschrieben werden müssen.
Abschreibungen des Verwaltungsvermögens müssen linear über die gesamte Nutzungsdauer erfolgen.
Das bisherige Verwaltungsvermögen (HRM1) wurde nicht neu bewertet und wird über zehn Jahre (2017 - 2026) linear abgeschrieben (§ 63 Abs. 5 der RRV).
Für das neue Verwaltungsvermögen gelten nachstehende Abschreibungssätze:
Mit der Einführung von HRM2 auf den 1. Januar 2017 hat der Gemeinderat gemäss den Empfehlungen in § 8 Abs. 3 der RRV an seiner Sitzung vom 8. Juni 2016 die Aktivierungsgrenze auf CHF 50'000.00 festgelegt. Gemäss § 8 Abs. 4 der RRV besteht hingegen die Möglichkeit, die Aktivierungsgrenze bis auf CHF 100'000.00 festzulegen.
Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 8. September 2021 beschlossen, die Aktivierungsgrenze ab 1. Januar 2023 auf CHF 100'000.00 zu erhöhen. Dies hat zur Folge, dass Investitionen bis zur Aktivierungsgrenze über die Erfolgsrechnung gebucht werden können und nicht abgeschrieben werden müssen.
Abschreibungen des Verwaltungsvermögens müssen linear über die gesamte Nutzungsdauer erfolgen.
Das bisherige Verwaltungsvermögen (HRM1) wurde nicht neu bewertet und wird über zehn Jahre (2017 - 2026) linear abgeschrieben (§ 63 Abs. 5 der RRV).
Für das neue Verwaltungsvermögen gelten nachstehende Abschreibungssätze:
| Anlagekategorie | Nutzungsdauer | Abschreibungssatz linear |
| Grundstücke nicht überbaut | 40 Jahre | 2.5 % |
| Gebäude, Hochbauten | 33 Jahre | 3 % |
| Technische Gebäudeeinrichtungen | 15 Jahre | 6.6 % |
| Tiefbauten (Strassen, Plätze, Friedhof etc.) | 25 Jahre | 4 % |
| Übrige Tiefbauten | 30 Jahre | 3.3 % |
| Wald, Alpen und übrige Sachanlagen | 40 Jahre | 2.5 % |
| Kanal- und Leitungsnetzte, Gewässerverbauungen | 50 Jahre | 2 % |
| Orts- und Regionalplanungen sowie übrige Planungen | 10 Jahre | 10 % |
| Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahrzeuge | 8 Jahre | 12.5 % |
| Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung etc.) | 15 Jahre | 6.6 % |
| Informatik- und Kommunikationssysteme | 4 Jahre | 25 % |
| Immaterielle Anlagen | 5 Jahre | 20 % |
| Investitionsbeiträge | nach Nutzungsdauer des finanzierten Objektes | |
| Anlagen im Bau | keine planmässige Abschreibung |