Traktandum 9
9. Totalrevision Beitrags- und Gebührenordnung (BGO)
Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
Die Gemeinde Fischingen hat in den vergangenen Monaten eine umfassende Totalrevision der Beitrags- und Gebührenordnung (BGO) erarbeitet. Die neue BGO bildet die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren und Abgaben zu den öffentlichen Erschliessungsanlagen.
Mit dieser Revision schafft die Gemeinde eine moderne, transparente und verursachergerechte Grundlage für die Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur. Die neue BGO wurde von Fachpersonen ausgearbeitet, vom Preisüberwacher des Bundes sowie vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) vorgeprüft und entsprechend ergänzt.
Der Gemeinderat empfiehlt Ihnen, der neuen BGO zuzustimmen.
Die Gemeinde Fischingen hat in den vergangenen Monaten eine umfassende Totalrevision der Beitrags- und Gebührenordnung (BGO) erarbeitet. Die neue BGO bildet die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren und Abgaben zu den öffentlichen Erschliessungsanlagen.
Mit dieser Revision schafft die Gemeinde eine moderne, transparente und verursachergerechte Grundlage für die Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur. Die neue BGO wurde von Fachpersonen ausgearbeitet, vom Preisüberwacher des Bundes sowie vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) vorgeprüft und entsprechend ergänzt.
Der Gemeinderat empfiehlt Ihnen, der neuen BGO zuzustimmen.
Ausgangslage
Die aktuell gültige Beitrags- und Gebührenordnung stammt aus dem Jahr 2012 und wurde seither nicht mehr angepasst. Eine faire und verursachergerechte Finanzierung der Infrastruktur kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet werden.
Deshalb wurde die BGO im Rahmen einer Gesamtrevision grundlegend überarbeitet. Ziel war es, die bisherigen Bestimmungen zu vereinfachen, zu aktualisieren und in einer klar strukturierten Form zusammenzuführen. Ein weiteres Ziel bestand darin, die BGO auf die neuen Werkstrukturen abzustimmen.
Mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) verfügt die Gemeinde erstmals über ein umfassendes technisches Grundlagenwerk, das aufzeigt, wie Grundstücke entwässert werden und welche Flächen dafür berücksichtigt sind. Dies ermöglicht eine sachgerechte und faire Berechnung der Gebühren. Auch die Empfehlungen des kantonalen Musterreglements sowie des DBU wurden in die Ausarbeitung integriert.
Im Zuge der Überarbeitung wurden die bisherigen Ansätze überprüft und wo nötig angepasst. In vielen Fällen führt dies zu einer moderaten Erhöhung der Gebühren. Diese erfolgen jedoch nicht sprunghaft, sondern basieren auf einer sachlich fundierten Kalkulation, die heutigen Ansprüchen entspricht. Ziel bleibt eine gerechte Kostenverteilung auf alle Nutzerinnen und Nutzer der gemeindeeigenen Infrastruktur.
Die neue BGO bringt für alle Beteiligten mehr Transparenz und Klarheit. Sie regelt nachvollziehbar, wie Beiträge und Gebühren erhoben werden, und schafft damit eine verlässliche Grundlage für die langfristige Finanzierung der kommunalen Infrastruktur.
Deshalb wurde die BGO im Rahmen einer Gesamtrevision grundlegend überarbeitet. Ziel war es, die bisherigen Bestimmungen zu vereinfachen, zu aktualisieren und in einer klar strukturierten Form zusammenzuführen. Ein weiteres Ziel bestand darin, die BGO auf die neuen Werkstrukturen abzustimmen.
Mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) verfügt die Gemeinde erstmals über ein umfassendes technisches Grundlagenwerk, das aufzeigt, wie Grundstücke entwässert werden und welche Flächen dafür berücksichtigt sind. Dies ermöglicht eine sachgerechte und faire Berechnung der Gebühren. Auch die Empfehlungen des kantonalen Musterreglements sowie des DBU wurden in die Ausarbeitung integriert.
Im Zuge der Überarbeitung wurden die bisherigen Ansätze überprüft und wo nötig angepasst. In vielen Fällen führt dies zu einer moderaten Erhöhung der Gebühren. Diese erfolgen jedoch nicht sprunghaft, sondern basieren auf einer sachlich fundierten Kalkulation, die heutigen Ansprüchen entspricht. Ziel bleibt eine gerechte Kostenverteilung auf alle Nutzerinnen und Nutzer der gemeindeeigenen Infrastruktur.
Die neue BGO bringt für alle Beteiligten mehr Transparenz und Klarheit. Sie regelt nachvollziehbar, wie Beiträge und Gebühren erhoben werden, und schafft damit eine verlässliche Grundlage für die langfristige Finanzierung der kommunalen Infrastruktur.
Wichtigste Änderungen der neuen Beitrags- und Gebührenordnung (BGO)
Anschlussgebühren Kanalisation
Bei Neubauten oder baulichen Veränderungen von Liegenschaften fallen einmalige Anschlussgebühren an. Neu gelten folgende Berechnungsgrundlagen:
Diese Ansätze werden jährlich, mit Wirkung auf das Folgejahr, der Entwicklung des Zürcher Baukostenindexes der Wohnbaupreise angepasst.
Diese neue Systematik berücksichtigt sowohl die Art der Nutzung (z.B. Anzahl Wohnungen) als auch die versiegelte Fläche (z.B. Dächer, Zufahrten). Für Flächen, die nur an die öffentliche Regenabwasserleitung angeschlossen sind, wurde ein reduzierter Gebührensatz festgelegt, da hier keine Kosten für die Abwasserreinigungsanlage (ARA) anfallen.
- CHF 1‘000.00 pro Einwohnergleichwert (EGW)
- CHF 6.00 pro m2 an die ARA angeschlossene Grundstücksfläche, gewichtet mit dem Abflusskoeffizienten gemäss GEP
- CHF 3.50 pro m2 an eine öffentliche Regenabwasserleitung angeschlossene Fläche, gewichtet mit dem Abflusskoeffizienten gemäss GEP
Diese Ansätze werden jährlich, mit Wirkung auf das Folgejahr, der Entwicklung des Zürcher Baukostenindexes der Wohnbaupreise angepasst.
Diese neue Systematik berücksichtigt sowohl die Art der Nutzung (z.B. Anzahl Wohnungen) als auch die versiegelte Fläche (z.B. Dächer, Zufahrten). Für Flächen, die nur an die öffentliche Regenabwasserleitung angeschlossen sind, wurde ein reduzierter Gebührensatz festgelegt, da hier keine Kosten für die Abwasserreinigungsanlage (ARA) anfallen.
Wiederkehrende Gebühren Kanalisation
Für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Abwasserinfrastruktur werden jährliche Gebühren erhoben:
Je nach Wasserverbrauch oder Regenwasserbewirtschaftung (z.B. Versickerung oder Retention auf dem Grundstück) können die Gebühren entsprechend tiefer ausfallen. Auch bei der Grundgebühr gilt für Regenabwasserleitungen ein reduzierter Tarif, da weniger Kosten entstehen.
- Grundgebühr: (CHF 1.95 pro m2 an die ARA angeschlossene Grundstücksfläche * Abflusskoeffizient gemäss GEP) + (CHF 1.15 pro m2 an eine öffentliche Regenabwasserleitung angeschlossene Grundstücksfläche * Abflusskoeffizient gemäss GEP)
- Mengengebühr: CHF 1.30 pro m3 Frischwasserverbrauch
Je nach Wasserverbrauch oder Regenwasserbewirtschaftung (z.B. Versickerung oder Retention auf dem Grundstück) können die Gebühren entsprechend tiefer ausfallen. Auch bei der Grundgebühr gilt für Regenabwasserleitungen ein reduzierter Tarif, da weniger Kosten entstehen.
Rückmeldung des Preisüberwachers und Stellungnahme des Gemeinderats
Gemäss Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) wurde die revidierte BGO dem Preisüberwacher des Bundes zur Prüfung unterbreitet. Dieser hat die Tarifvorschläge detailliert analysiert und eine Stellungnahme abgegeben.
Der Preisüberwacher bestätigt die Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlagen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des GEP und die Anwendung des Verursacherprinzips. Gleichzeitig weist er auf teilweise deutliche Gebührenerhöhungen hin und fordert in solchen Fällen eine transparente Begründung - insbesondere bei Erhöhungen über 20%. Er empfiehlt zudem, wo immer möglich auf pauschale Flächentarife zu verzichten und stattdessen die tatsächliche Belastung der Infrastruktur stärker zu berücksichtigen.
Die Gemeinde hat diese Hinweise aufgenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen - beispielsweise bei den Tarifen für Gemeindestrassen sowie bei der Grundgebühr.
Der Gemeinderat anerkennt die Rückmeldungen des Preisüberwachers und teilt das Anliegen einer transparenten Kommunikation. Tatsächlich ergeben sich im Zuge der neuen Systematik in einzelnen Fällen Gebührenerhöhungen von deutlich über 20%. Diese beruhen vor allem darauf, dass bisher einige relevante Parameter - etwa die anrechenbare Fläche oder die Wohnungszahl - ungenügend berücksichtigt wurden.
Die neuen Ansätze basieren auf anerkannten Berechnungsmodellen, orientieren sich am kantonalen Musterreglement und gewährleisten eine verursachergerechte und kostendeckende Finanzierung der Infrastruktur.
Insgesamt stellt die neue BGO ein faires, transparentes und langfristig tragfähiges Modell für die Abwassergebühren dar.
Der Preisüberwacher bestätigt die Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlagen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des GEP und die Anwendung des Verursacherprinzips. Gleichzeitig weist er auf teilweise deutliche Gebührenerhöhungen hin und fordert in solchen Fällen eine transparente Begründung - insbesondere bei Erhöhungen über 20%. Er empfiehlt zudem, wo immer möglich auf pauschale Flächentarife zu verzichten und stattdessen die tatsächliche Belastung der Infrastruktur stärker zu berücksichtigen.
Die Gemeinde hat diese Hinweise aufgenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen - beispielsweise bei den Tarifen für Gemeindestrassen sowie bei der Grundgebühr.
Der Gemeinderat anerkennt die Rückmeldungen des Preisüberwachers und teilt das Anliegen einer transparenten Kommunikation. Tatsächlich ergeben sich im Zuge der neuen Systematik in einzelnen Fällen Gebührenerhöhungen von deutlich über 20%. Diese beruhen vor allem darauf, dass bisher einige relevante Parameter - etwa die anrechenbare Fläche oder die Wohnungszahl - ungenügend berücksichtigt wurden.
Die neuen Ansätze basieren auf anerkannten Berechnungsmodellen, orientieren sich am kantonalen Musterreglement und gewährleisten eine verursachergerechte und kostendeckende Finanzierung der Infrastruktur.
Insgesamt stellt die neue BGO ein faires, transparentes und langfristig tragfähiges Modell für die Abwassergebühren dar.
Beispielhafte Auswirkungen der neuen BGO
Die folgenden Tabellen zeigen beispielhaft, wie sich die neuen Ansätze auf verschiedene Liegenschaftstypen auswirken. Dabei wird zwischen den einmaligen Anschlussgebühren und den wiederkehrenden jährlichen Grundgebühren für die Abwasserentsorgung unterschieden.
Einmalige Anschlussgebühren Abwasserentsorgung
| Liegenschaftstyp | Bisherige Gebühr in CHF |
Neue Gebühr in CHF |
Veränderung in % |
| EFH (5 EGW) | 5‘154.20 | 5‘573.75 | + 8.14% |
| MFH (25 EGW) | 22‘400.75 | 25‘845.30 | + 15.38% |
| Gewerbe | 9‘268.85 | 10’336.95 | + 11.52% |
Wiederkehrende jährliche Grundgebühren Abwasserentsorgung
| Liegenschaftstyp | Bisherige Gebühr pro Jahr in CHF |
Neue Gebühr pro Jahr in CHF |
Veränderung in % |
| EFH (1 WHG) | 114.00 | 187.45 | + 64% |
| MFH (7 WHG) | 798.00 | 274.70 | - 66% |
| Gewerbe (1 WHG) | 114.00 | 3‘034.50 | + 2‘562% |
Erläuterung
Die neuen einmaligen Anschlussgebühren berücksichtigen neben der Anzahl Wohneinheiten (EGW) auch die anrechenbare Grundstücksfläche, neu gewichtet mit dem Abflusskoeffizienten gemäss GEP. Die Berechnung erfolgt dabei parzellenbezogen - und nicht mehr pauschal nach Bauzonen.
Bei den wiederkehrenden Grundgebühren entfällt die bisherige Pauschale von CHF 114.00 pro Haushalt. Stattdessen erfolgt die Veranlagung neu auf der Grundlage der tatsächlichen Flächennutzung und Infrastrukturbelastung. Dies führt bei grösseren oder intensiv genutzten Liegenschaften teilweise zu spürbaren Erhöhungen - entspricht jedoch dem Prinzip der verursachergerechten Finanzierung.
Insgesamt führen diese Änderungen zu mehr Fairness:
Wer wenig Fläche beansprucht oder wenig Wasser nutzt, zahlt weniger - wer mehr verursacht, beteiligt sich stärker an den Kosten.
Bei den wiederkehrenden Grundgebühren entfällt die bisherige Pauschale von CHF 114.00 pro Haushalt. Stattdessen erfolgt die Veranlagung neu auf der Grundlage der tatsächlichen Flächennutzung und Infrastrukturbelastung. Dies führt bei grösseren oder intensiv genutzten Liegenschaften teilweise zu spürbaren Erhöhungen - entspricht jedoch dem Prinzip der verursachergerechten Finanzierung.
Insgesamt führen diese Änderungen zu mehr Fairness:
Wer wenig Fläche beansprucht oder wenig Wasser nutzt, zahlt weniger - wer mehr verursacht, beteiligt sich stärker an den Kosten.
Weitere wichtige Hinweise für die Stimmberechtigten
Gebühren bleiben verhältnismässig
Die Gebühren wurden auf Basis aktueller Kostendaten kalkuliert - inklusive der bereits bekannten Mehrkosten für die Abwasserreinigungsanlage in Münchwilen (ARA) mit den dazugehörenden Verbandskanälen. Die Berechnung erfolgte gemäss den anerkannten Grundsätzen der Kostenwahrheit und Verursachergerechtigkeit. Auch im Vergleich mit anderen Gemeinden in der Region bewegen sich die neuen Gebühren im verhältnismässigen Rahmen.
Härtefallregelung
In ausserordentlichen Fällen, die zu offensichtlich ungerechtfertigten Ergebnissen führen, kann eine Reduktion der Gebühren beantragt werden. Über solche Anträge entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.
Mieterinnen und Mieter
Die Gebühren werden grundsätzlich den Eigentümerinnen und Eigentümern der Liegenschaften in Rechnung gestellt. Ob und in welchem Umfang diese über die Nebenkosten an die Mieterinnen und Mieter weiterverrechnet werden, liegt in der Verantwortung der Eigentümerschaft. Die Gemeinde hat darauf keinen direkten Einfluss.
Inkrafttreten
Die neue Beitrags- und Gebührenordnung tritt per 1. Januar 2026 in Kraft, sofern sie von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt wird.
Neue Fassung Beitrags- und Gebührenordnung (BGO, 2026)
Aktuelle Fassung Beitrags- und Gebührenordnung (BGO, 2012)
Fazit
Die neue Beitrags- und Gebührenordnung (BGO) schafft Klarheit, Verlässlichkeit und Gerechtigkeit bei der Finanzierung der gemeindeeigenen Infrastruktur. Sie basiert auf anerkannten technischen und rechtlichen Grundlagen und gewährleistet eine faire Kostenverteilung, die dem tatsächlichen Nutzen und der individuellen Belastung entspricht.
Zwar führen die neuen Berechnungsmethoden in einzelnen Fällen zu spürbaren Erhöhungen - insbesondere dort, wo bisherige Regelungen Flächennutzung oder Bebauungsdichte unzureichend berücksichtigt haben. Diese Anpassungen sind jedoch erforderlich, um eine langfristig kostendeckende Finanzierung sicherzustellen.
Die Berechnungen zeigen, dass mit der neuen Gebührenstruktur eine Kostendeckung von rund 95% der kalkulierten jährlichen Gesamtkosten der Kanalisation erreicht wird. Die verbleibende Differenz kann über die Spezialfinanzierung ausgeglichen werden. Damit ist die finanzielle Tragfähigkeit der Infrastruktur gewährleistet.
Der Gemeinderat ist überzeugt, mit dieser neuen BGO eine ausgewogene, gerechte und zukunftsfähige Grundlage geschaffen zu haben.
Die neue Beitrags- und Gebührenordnung (BGO) schafft Klarheit, Verlässlichkeit und Gerechtigkeit bei der Finanzierung der gemeindeeigenen Infrastruktur. Sie basiert auf anerkannten technischen und rechtlichen Grundlagen und gewährleistet eine faire Kostenverteilung, die dem tatsächlichen Nutzen und der individuellen Belastung entspricht.
Zwar führen die neuen Berechnungsmethoden in einzelnen Fällen zu spürbaren Erhöhungen - insbesondere dort, wo bisherige Regelungen Flächennutzung oder Bebauungsdichte unzureichend berücksichtigt haben. Diese Anpassungen sind jedoch erforderlich, um eine langfristig kostendeckende Finanzierung sicherzustellen.
Die Berechnungen zeigen, dass mit der neuen Gebührenstruktur eine Kostendeckung von rund 95% der kalkulierten jährlichen Gesamtkosten der Kanalisation erreicht wird. Die verbleibende Differenz kann über die Spezialfinanzierung ausgeglichen werden. Damit ist die finanzielle Tragfähigkeit der Infrastruktur gewährleistet.
Der Gemeinderat ist überzeugt, mit dieser neuen BGO eine ausgewogene, gerechte und zukunftsfähige Grundlage geschaffen zu haben.